In einer gestern erfolgten Presseaussendung kritisierte der Chef der steirischen Gewerkschaft für Hotel und Gastgewerbe den Wildwuchs, an aus seiner Sicht, ungerechtfertigten Klauseln in Dienstverträgen. Konkret angeprangert wurden dabei nebst den immer mehr üblichen All-Inklusive-Regelungen, durch die eine gesonderte Abgeltung von Mehrarbeitsleistung ausgeschlossen wird, die sogenannte Konkurrenzklausel. Diese Klausel untersagen einem Arbeitnehmer bei Selbstkündigung, selbstverschuldeten oder ungerechtfertigten Austritt für eine bestimmte Zeit ein Dienstverhältnis in der Branche des vormaligen Arbeitgebers einzugehen.
Auch ich halte diese zurecht heftig umstrittene Klausel in den meisten Fällen für nicht zulässig. Ich habe unter Umständen Verständnis, dass Unternehmen nicht gewillt sind Ausbildungskosten, etwa in Form von externen Schulungen, für ihre Mitarbeiter zu tätigen, die sich dann als bestens ausgebildete Spezialisten teurer an die Konkurrenz verkaufen können. Für diesen Fall gibt es in den meisten Unternehmen, wo derartige zumeist auch teure Spezialausbildungen durch den Arbeitgeber finanziert werden, entsprechende Vereinbarungen. So müsste ich etwa auch selbst beispielsweise nach Besuch eines einwöchigen IT-Seminars, für das meine Firma an einen Fremdanbieter gut € 2.000,- und mehr zu zahlen hat, bei Selbstkündigung innerhalb der darauf folgenden 3 Jahre eine entsprechende aliquote Abgeltung leisten.
Was aber noch nichts mit einer Konkurrenzklausel, sondern vielmehr mit einem Investitionsschutz zutun hat. Die Konkurrenzklausel ist, wenn sie im Dienstvertrag vereinbart wurde, unter bestimmten Bedingungen rechtlich zulässig, doch kann sie sich für den Dienstnehmer letztlich als Berufsverbot herausstellen. In der Presseaussendung des ÖGB ging es um eine Branche, das Gastgewerbe, das letztlich ohnehin nicht für seine hervorragenden Arbeitsbedingungen verrufen ist. Will nun ein gelernter Koch oder Kellner seinen Arbeitgeber wechseln, wird ihm dies, für den Fall dass sein Dienstvertrag eine gültige Konkurrenzklausel vorsieht, praktisch verwehrt. Möchte er sich nicht der Gefahr aussetzen seinem Dienstgeber eine hohe Abschlagszahlung leisten zu müssen, müsste er entweder bleiben oder über ein Jahr in einer anderen Branche, als jene der seine Berufsausbildung entspricht, wahrscheinlich als Hilfskraft arbeiten. Auch sich in der Branche selbstständig zu machen kann durch eine solche Klausel untersagt werden. Das kann es doch nicht sein!
Ebenso wie Unternehmen ihre Mitarbeiter nicht ungewollt an den oftmals zitierten Mitbewerber verlieren möchten, gefällt es auch den Dienstnehmer nicht, wenn er durch eine billigere Kraft vom Arbeitsmarkt ersetzt wird. Konkurrenz herrscht auf beiden Seiten, verhindert soll sie dennoch nicht werden. Schon in Hinblick auf den oft überstrapazierten Begriff der Flexibiliät, die doch für den Arbeitnehmer nicht nur innerhalb des Unternehmens sondern auch innerhalb unseres Wirtschaftsgefüges möglich sein soll.
Die Dienstgeber berufen sich darauf, dass einer solche Vereinbarung im Dienstvertrag vom Mitarbeiter letztlich durch seine Unterschrift zugestimmt wurde, doch wird in Zeiten steigender Arbeitslosigkeit vergessen, dass sich der Arbeitsplatzsuchende in dieser Situation zumeist nicht leicht wehren wird können. Ebenso wie aber auch etwa ein Verzicht auf eine Weihnachtsremuneration in einem Dienstvertrag rechts unwirksam wäre, hat der Gesetzgeber nun eben derartige Vereinbarungen auf Dienstverträge eingeschränkt, die ein monatliches Bruttoeinkommen von rund € 2.000,- inklusive Nebenzahlungen (real etwa € 1.760,- brutto) übersteigen. Ebenso sieht der Gesetzgeber nun für den oben erwähnten Ersatz von Ausbildungskosten eine maximal 8jährige Verjährungszeit vor, dh. bis zu 8 Jahre nach einer Ausbildungsmaßnahme kann der Dienstnehmer zur Erstattung der Kosten herangezogen werden, wenn dies vereinbart wurde.
Pedro